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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 181/11

Gesetze: EStG 2003 § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG 2003 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, EStG 2003 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, EStG 2003 § 12 Nr. 4, EStG 2003 § 33, StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, StGB § 73b, StGB § 73c, StGB § 299 Abs. 2, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabziehbare Betriebsausgabe sein

Leitsatz

1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann.

2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben.

3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten.

4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 24
DStRE 2013 S. 961 Nr. 16
EStB 2013 S. 140 Nr. 4
PStR 2013 S. 35 Nr. 2
wistra 2013 S. 160 Nr. 4
DAAAE-17053

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2012 - 6 K 181/11

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