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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 1 V 30/12 EFG 2013 S. 54 Nr. 1

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 32 Abs. 4 S. 3EStG § 32 Abs. 4 S. 2 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO§ 355 Abs. 1 AO§ 350 BGB§ 133 BGB§ 157 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab

Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte

Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch

Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind

Leitsatz

1. Unter Berücksichtigung der jüngsten – geänderten – Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (), erscheint ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO, ob der Aufwand eines volljährigen Kindes für Fahrten zwischen seinem Lebensmittelpunkt, der elterlichen Wohnung, und seiner betrieblichen Ausbildungsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu ermitteln ist. Die Aufwendungen könnten nunmehr gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in tatsächlicher Höhe anzusetzen sein. Zwischen den Fahrten zu einer Universität oder zu einem Ausbildungsbetrieb ist unter dem Aspekt einer vorübergehenden Tätigkeit nicht zu unterscheiden.

2. Die innerhalb der Einspruchsfrist abgegebene Erklärung eines Kindergeldberechtigten „den Einspruch aufrechtzuerhalten”, ist dahin auszulegen, dass sich dieser den vom volljährigen Kind eingelegten Einspruch inhaltlich zu eigen macht und zugleich die Einspruchseinlegung durch das Kind auch in seinem Namen nachträglich genehmigt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 54 Nr. 1
StBW 2012 S. 872 Nr. 19
QAAAE-17027

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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 19.06.2012 - 1 V 30/12

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