NWB Nr. 38 vom Seite 3057

„6 aus 78”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Statistisch gesehen,

war das Jahr 2011 für den Europäischen Gerichtshof ein Rekordjahr. Mit 688 neu eingegangenen Rechtssachen wurde die höchste Zahl in der Geschichte des Gerichtshofs erreicht. So hoch wie nie zuvor waren auch die vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen – im Vergleich zum Jahr 2009 eine Steigerung um fast 41 Prozent. Ob sich dieser Trend für das Jahr 2012 fortsetzt, bleibt abzuwarten. Im Bereich der Mehrwertsteuer sind derzeit 78 Verfahren anhängig. 6 davon stellt Huschens auf Seite 3081 vor. Alles Verfahren mit Bedeutung für das deutsche Umsatzsteuerrecht. – Nicht nur im freien Warenverkehr und der dadurch erforderlich gewordenen Harmonisierung des europäischen Mehrwertsteuerrechts zeigen sich die Folgen der Globalisierung. Auch in der Arbeitswelt ist die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland bzw. die Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen EU-Staaten heute keine Seltenheit mehr. Mehrfachbeschäftigte sind Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mindestens zwei Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen EU-Staaten eine Beschäftigung ausüben. Hier ist jetzt eine wichtige Änderung im Sozialversicherungsrecht zu beachten, auf die Marburger auf Seite 3106 aufmerksam macht: Galten nach bisheriger Rechtslage die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Wohnstaates, sind nunmehr die Vorschriften des Mitgliedstaats maßgebend, in dem die überwiegende Beschäftigung erfolgt. Es gibt allerdings eine großzügige Übergangsregelung.

Überträgt ein gewerblich tätiger Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ein Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, führt dies nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven beim Gesellschafter, soweit dieser an der Zebragesellschaft beteiligt ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in der Praxis für Aufatmen gesorgt, bleibt doch damit ein häufig anzutreffendes steuerliches Gestaltungsmodell weiterhin anwendbar. Dass diese Entscheidung anerkannten Rechtsgrundsätzen entspricht, erläutert Bode auf Seite 3076.

Die Verschärfung des Steuerstrafrechts sollte in erster Linie Kapitalflüchtlinge treffen. Immer öfter stehen jetzt aber Unternehmen im Fokus, die sich dem Vorwurf einer nicht funktionierenden Steuerabteilung ausgesetzt sehen. Anlass für Kutzner, auf Seite 3109 einmal aufzuzeigen, welche Fälle die Finanzverwaltung gerne aufgreift und wie man sich reaktiv und präventiv vor Sanktionen schützen kann. – Offensichtlich gar keine Steuerabteilung hatte ein Unternehmer, der einfach einmal die vollständige Steuerfreiheit seiner Einkünfte unterstellt hat. Er musste jetzt erfahren, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, wie das auf der Schlusspunktseite 3136 abgedruckte Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zeigt ?

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 3057
NWB VAAAE-16665