Instanzenzug: OVG 14 E 421/12
Gründe
1Der Kläger wendet sich mit seinem als Anhörungsrüge (§ 152a) zu wertenden Schriftsatz vom 5. Juli 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 (BVerwG 6 B 26.12, 6 PKH 6.12), mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 (OVG 14 E 421/12) mit Rücksicht auf dessen aus § 152 Abs. 1 VwGO folgende Unanfechtbarkeit verworfen und zugleich den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Der Kläger sieht sich hierin in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2012).
2Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO legt sie das Vorliegen einer gerichtlichen Gehörsverletzung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar. Der Rügeführer muss, um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substanziiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern ihm der Senat bei Erlass des angegriffenen Beschlusses das rechtliche Gehör versagt haben soll. Seinen Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
YAAAE-16518