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StuB 17/2012 S. 688

Pflicht des Notars zum Hinweis auf günstigere Alternative zur Beurkundung

Wird der Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Erbrechtsplanung betreuend tätig, kann er vor dem Entstehen von Notargebühren für eine Beurkundung zu einem Hinweis darauf verpflichtet sein, dass ein Testament nach den ge-setzlichen Voraussetzungen für seine Wirksamkeit wahlweise durch (kostenpflichtige) notarielle Beurkundung einschließlich Entwurfsfertigung oder ohne Mitwirkung des Notars durch eigenhändiges Aufsetzen errichtet werden kann.

Praxishinweise

Prinzipiell muss der Notar aber nicht ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit be-lehren. Dies gilt insbesondere, wenn er mit der Vornahme einer Amtstätigkeit beauftragt wird, weil davon auszugehen ist, dass jedem Rechtsuchenden bewusst ist oder doch sein muss, dass eine solche Amtstätigkeit nicht ...

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