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StuB Nr. 17 vom Seite 678

Bilanzen bei Umwandlung zur Neugründung

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die X AG wird auf die Y KG im Wege der Neugründung verschmolzen. Dabei sollen die Buchwerte steuerlich fortgeführt werden. Der Verschmelzungsvertrag wird im Juli 02 geschlossen. Zivilrechtlicher Verschmelzungsstichtag ist der . Die Handelsregisteranmeldung erfolgt im August 02, die Eintragung in das Register im September 02.

II. Fragestellung

  • Welche Bilanzen auf welche Stichtage sind für Zwecke der Umwandlung nach Handels- und Steuerrecht von den beteiligten Rechtsträgern zu erstellen?

III. Lösungshinweise

1. Zivilrecht

1.1 Übertragender Rechtsträger (X AG)

Bei übertragenden Umwandlungen hat der übertragende Rechtsträger auf den dem Übertragungsstichtag vorausgehenden Tag eine Übertragungsbilanz aufzustellen (§ 17 Abs. 2 UmwG, § 125 UmwG). Wird bei der Festlegung des Umwandlungsstichtags nicht auf einen Stichtag des Jahresabschlusses (bzw. den dem folgenden Tag) abgestellt, ist eine besondere Übertragungsbilanz zu erstellen, die jedoch nicht um GuV, Anhang oder Lagebericht erweitert werden muss. Diese besondere Bilanz ist weder festzustellen noch offenzulegen. Prüfungspflichtig ist sie nur, wenn die Kapitalgesellschaft (oder KapCo) nicht klein i....

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