Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
7. Aufl. 2011
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8. Gesellschaftsrecht
8.1 Grundlagen des Gesellschaftsrechts
8.1.1 Einführung
Eine Gesellschaft im weiteren Sinne ist eine Personenvereinigung zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, die durch privates Rechtsgeschäft begründet ist.
Eine solch allgemeine Definition findet sich freilich nicht im Gesetz. Anders als Bürgerliches Recht und Handelsrecht ist das Gesellschaftsrecht in Deutschland nicht in einem zentralen Gesetz normiert. Der Gesetzgeber hat vielmehr die einzelnen Gesellschaftsformen jeweils für sich geregelt, teilweise im BGB und im HGB, teilweise in besonderen Gesetzen.
Das deutsche Recht bietet folgende Gesellschaftsformen an:
BGB-Gesellschaft (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), §§ 705-740 BGB
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbHG (sowie ihre Spezialform UG)
Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG
eingetragene Genossenschaft (eG), Genossenschaftsgesetz (GenG)
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), §§ 7, 15-53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Ähnlich wie im Sachenrecht gilt für das Gesellschaftsre...