Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
7. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
7. Handelsrecht
7.1 Kaufleute/Geltungsbereich des Handelsrechts
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Auch für Kaufleute gelten die Vorschriften des BGB und sonstige privatrechtliche Normen. Das Handelsrecht stellt lediglich zusätzliche Bestimmungen zur Verfügung, die zum Teil ergänzend, zum Teil aber auch abändernd wirken. Die handelsrechtlichen Vorschriften sind zum größten Teil im Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten.
Handelsrecht gilt für Kaufleute. Das Gesetz unterscheidet in §§ 1-6 HGB verschiedene Typen von Kaufleuten.
Bis zum am in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetz galt ein komplizierteres System. Insbesondere war von Bedeutung, in welcher Branche ein Gewerbetreibender tätig war. Es gab − anders als nach dem neuen Recht – „Sollkaufleute" und „Minderkaufleute". Die alten Bestimmungen spielen jetzt nur noch eine Rolle, wenn es um Sachverhalte aus der Zeit vor dem geht.
7.1.1 Formkaufleute/Handelsgesellschaften
Die Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und eingetragene Genossenschaft) gelten kraft Gesetzes als Handelsgesellschaften (wichtig: § 13 Abs. 3 GmbHG), womit für sie nach § 6 HGB Handelsrecht gilt. Sie sind „Formkaufleute". Es ist bei Kapitalgesellschaften...