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KG Berlin 07.02.2012 25 W 5/12, NWB 37/2012 S. 2990

Handelsrecht | Eintragung des Geschäftsführers einer Auslands-GmbH ins Handelsregister der Zweigniederlassung

Von den Geschäftsführern einer ausländischen Rechtsträgergesellschaft (hier: österreichische GmbH) ist jede Änderung in der Person der Geschäftsführer zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden und durch Urkunden nachzuweisen (§ 13g Abs. 5 HGB i. V. mit § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 39 Abs. 3 GmbHG). Folglich ist damit neben den persönlichen Angaben zum Organmitglied auch dessen Erklärung zu möglichen Bestellungshindernissen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG erforderlich, wobei die dazu korrespondierende Belehrung auch durch einen ausländischen Notar oder Konsularbeamten vorgenommen werden kann, so dass das Aufsuchen eines deutschen Notariats nicht erforderlich ist.

Anmerkung:

Das einzutragende Organmitglied hat u. a. auch zu versichern, dass es über seine unbeschränkte Auskunftspflicht (§ 5...

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