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FG Berlin 18.04.2012 12 K 12041/10, NWB 37/2012 S. 2988

Abgabenordnung | Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

Nach § 201 AO wird die Schlussbesprechung als Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung definiert. Ist das Finanzamt der Ansicht, dass eine die Merkmale einer Schlussbesprechung aufweisende Besprechung keine solche, sondern lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. des § 199 Abs. 2 AO ist, muss es nach dem eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen bzw. erkennen lassen, eine solche durchführen zu wollen. Das Finanzamt kann nicht durch die gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen halten. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus, dass die Frage, ob eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen sei ...BStBl 2000 I S. 368

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