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Einkommensteuer; | Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis (§§ 15, 16, 22, 24 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rspr.). (2) Ist der Veräußerer eine natürliche Person, ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der ESt-Veranlagung des Veräußerers zu entscheiden. (3) Wählt ein Veräußerer eines Mitunternehmeranteils gegen Leibre...