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BGH 05.06.2012 XI ZR 149/11, NWB 36/2012 S. 2904

Darlehensrecht | Keine Täuschung durch intransparente Innenprovision beim Immobilienkauf

Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing”, und darin eine Vertriebsprovision von 18,24 % eingepreist ist. In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen wurde auch nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende „Bearbeitungsgebühr” aus. Doch liegt darin keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil enthält die Rubrik ausdrücklich den Hinweis auf Provisionsansprüche für andere am Immobilienprojekt Beteiligte. D...

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