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NWB Nr. 36 vom Seite 2925

Das Treuhandmodell – Eine „Organschaft” für Personengesellschaften?

Tatbestand und Rechtsfolgen im Vergleich

Philipp J. Butler

[i] BFH, Urteil vom 3. 2. 2010 - IV R 26/07, BStBl 2010 II S. 751Der gestaltungspraktische Wert des Treuhandmodells besteht vor allem in der Möglichkeit, eine als Tochtergesellschaft eingebundene Personengesellschaft gewerbesteuerlich zu konsolidieren. Dies wird durch die noch junge Rechtsprechung des BFH abgesichert (, BStBl 2010 II S. 751). Messbar wird dieser Wert erst in einem Vergleich zur Organschaft – dem bis dato einzigen Institut zur Konsolidierung einer Tochtergesellschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Dieser Vergleich zeigt: Das Treuhandmodell ist tatbestandlich einfacher zu handhaben und geht auf Rechtsfolgenseite über die Wirkungen der Organschaft hinaus.

I. Struktur und Funktionsweise des Treuhandmodells

1. Zivilrechtliche Grundlagen

[i]Die klassische zivilrechtliche Struktur des Treuhandmodells ...Klassischerweise wird für die Zwecke des Treuhandmodells eine gewerblich tätige Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB) gegründet, an der eine Kapitalgesellschaft als Komplementär die Mehrheit der Anteile hält (vgl. NWB XAAAB-52364). Daneben tritt eine Gesellschaft mit geringer Beteiligungsquote als Kommanditist sowie als Tochtergesellschaft des Komplementärs auf. Diese dingliche Ebene wird um eine schuldrecht...

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