OFD Hannover - G 1400 - 430 - StO 254

Gewerbesteuerliche Behandlung des Treuhandmodells

Als eine steuerlich günstige Möglichkeit zur Ausgliederung von Unternehmensteilen wurde von der Literatur die Ausgliederung in eine Tochter–Personengesellschaft im Rahmen eines Treuhandmodells vorgestellt. Sie sei eine Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft. Da die am Markt eigenständig auftretende Personengesellschaft steuerrechtlich als Betriebsstätte der Muttergesellschaft gelte, komme es zu einer automatischen Ergebnisverrechnung. Gewerbesteuerliche Belastungen bei der Veräußerung von Beteiligungen sollten ebenso vermieden werden können.

Die gewerbesteuerliche Behandlung dieses Treuhandmodells wurde von den Abteilungsleitern (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert:

Im Treuhandmodell besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser (GmbH & Co.) KG ist eine Beteiligungs–GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht nun darin, dass die Beteiligungs–GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der (GmbH & Co.) KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft hält. Wirtschaftlich betrachtet ist die Muttergesellschaft damit alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der (GmbH & Co.) KG.

Einkommensteuerrechtlich ist die (GmbH & Co.) KG keine Mitunternehmerschaft, da die Beteiligungs–GmbH als fremdnützige Treuhänderin mangels Mitunternehmerinitiative und mitunternehmerisch zwar als Gesellschafterin, nicht aber als Mitunternehmerin angesehen werden muss. Folglich ist auch keine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen.

Für die gewerbesteuerliche Behandlung haben die o. b. Abteilungsleiter dagegen entschieden, dass die (GmbH & Co.) KG als eigener Steuergegenstand zu qualifizieren ist. Sie ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner. Dabei ist es völlig unbeachtlich, wem einkommensteuerrechtlich welche Einkünfte in welcher Höhe zuzurechnen sind. Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht ist die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens. § 9 Nr. 2 GewStG ist auf der Ebene des Mitunternehmers (Muttergesellschaft, Treugeberin) insoweit anzuwenden.

Übergangsregelung: Bei Treuhandmodellen, die vor dem entgegen der o. b. Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung bekannt waren und anerkannt worden sind, ist Bestandsschutz zu gewähren.

Neugründungen oder Ausgliederungen nach diesem Zeitpunkt fallen in diesen Altfällen nicht unter den Bestandsschutz.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-52364