BFH Beschluss v. - IX B 123/11

Kostenentscheidung bei Teilerledigung des Rechtsstreits

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 135 Abs. 2, FGO § 138 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 keinen Erfolg. Im Übrigen (Streitjahre 2001 bis 2004) ist die Hauptsache erledigt.

2 1. Hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 ist die Beschwerde —entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) nicht unzulässig, sondern— (nur) unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden; auch die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Dazu verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen .

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

3 2. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 bis 2004 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend dem Antrag des Klägers erledigt; insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos. Denn das FA hat dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers mit während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde geändertem Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 (bis 2004) in der Sache entsprochen.

4 3. Die Kostenentscheidung beruht zum einen (zu 1.) auf § 135 Abs. 2 FGO, zum anderen (zu 2.) auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. , BFH/NV 2000, 1247; vom III R 5/05, BFHE 214, 124, BStBl II 2008, 354, unter 4.; , BFH/NV 2007, 1905).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1619 Nr. 10
RAAAE-15732