EStR R 2. (Zu § 2 EStG)

Zu § 2 EStG

R 2. Umfang der Besteuerung

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:


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 1
 
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
 2
=
S. d. E.
 3
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
 4
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
 5
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
 6
+
Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 [1] EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
 7
=
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
 8
Verlustabzug nach § 10d EStG
 9
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12
+
Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13
+
zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG [2]
14
=
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17
=
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:


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 1
 
Steuerbetrag
 
 
a)
nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
 
 
oder
 
 
b)
nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
 2
+
Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
 3
+
Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
 4
=
tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
 5
Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 II S. 1615)
 6
ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
 7
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
 8
Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
 9
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12
Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13
+
Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14
+
Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15
+
Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16
+
Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17
+
Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge , wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind ( § 10a Abs. 2 EStG )
18
+
Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19
=
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625

1Jetzt § 52 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2Eine Hinzurechnung entfällt ab VZ 2013, da diese bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung vorzunehmen ist >§ 15 Abs. 1 AStG in der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung.