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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 87/11 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 12 Nr. 1

Teile von gemischt genutzten Räumen sind kein häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Kosten der privaten Unterkunft sind - anders als Reisekosten - grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die bei der Bemessung des steuerlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der im Steuerrecht notwendigen Typisierung berücksichtigt werden.

  2. Die Berücksichtigung eines etwaigen beruflichen Mehraufwandes für Kosten der privaten Unterkunft hat der Gesetzgeber nur hinsichtlich der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zugelassen.

  3. Teile von gemischt genutzten Räumen einer Wohnung - wie der durch ein gemauertes Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich in der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten - fallen nicht unter die abschließend geregelte Ausnahme in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, so dass e hierauf entfallenden Aufwendungen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind (gegen , EFG 2011, 1410; Anschluss an , EFG 2011, 1055).

  4. Die nach dem Maß der anteiligen betrieblichen Nutzung ermittelten Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC in der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Dies gilt auch, wenn er in der Wohnung über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2209 Nr. 36
DB 2012 S. 16 Nr. 36
DB 2012 S. 16 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2674
StBW 2012 S. 822 Nr. 18
IAAAE-15602

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2012 - 7 K 87/11 E

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