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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2236/09 EFG 2012 S. 1946 Nr. 20

Gesetze: EStG § 35, UmwStG § 18 Abs. 4, GewStG § 7 S. 2

Keine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. erfüllen

Leitsatz

1. Nach dem Gesetzeszweck ist eine einschränkende Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 1 EStG dahin geboten, dass in den Fällen, in denen der Veräußerungsgewinn sowohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) als auch des § 7 Satz 2 GewStG erfüllt, der auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

2. Der gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) ist nicht um den Teil zu kürzen, der auf Beteiligungen an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfällt, die bereits der formgewechselten Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung zugestanden haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2146 Nr. 35
DStZ 2012 S. 676 Nr. 19
EFG 2012 S. 1946 Nr. 20
EStB 2013 S. 141 Nr. 4
HAAAE-15595

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.06.2012 - 3 K 2236/09

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