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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 208/11

Gesetze: BRAGO § 28, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 2, FGO § 155 Satz 1, VwGO § 162 Abs. 1, VwGO § 173, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

Leitsatz

1. Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über

  1. besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder

  2. besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten abheben.

2. Diese Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 17
DStRE 2013 S. 689 Nr. 11
SAAAE-15587

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 15.06.2012 - 3 KO 208/11

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