Änderung der Unternehmensform
9. Aufl. 2012
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B. Struktur der Rechtsnachfolge im Rechtssystem
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42–50(Einstweilen frei)
I. Die Einzelrechtsnachfolge – Liquidationsmodelle
51In den beiden Einstiegsfällen könnte man im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorgehen.
52Im 2. Fall könnten z. B. die Vermögensgegenstände der OHG an die (ggf. neu zu gründende) GmbH einzeln veräußert und die OHG hiernach liquidiert werden.
Der Weg der Einzelrechtsnachfolge vollzieht sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln und ist zumindest aus rechtlicher Sicht in aller Regel gangbar. Einzelrechtsnachfolge bedeutet, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand nach den dafür maßgeblichen (sachen-)rechtlichen Vorschriften übertragen wird und die Genehmigung des Gläubigers bzw. des Vertragspartners für die befreiende Übernahme von Unternehmensschulden (vgl. §§ 414 ff. BGB) und die Überleitung von Verträgen (wie z. B. Mietverträgen) eingeholt werden muss. Diese Erfordernisse sind in der Praxis oft nicht oder nur mit unmäßig hohen Kosten und Zeitverlusten zu erfüllen.
53Denkbar ist auch ein umgekehrter Fall, wonach eine GmbH ihr Vermögen auf ein Nachfolgeunternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge überträgt.
Dieser Weg beinhaltet...