BGH Beschluss v. - IX ZB 250/11

Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans durch einen Insolvenzgläubiger

Gesetze: § 250 InsO, § 251 Abs 1 InsO, § 251 Abs 2 InsO, § 294 ZPO

Instanzenzug: Az: 5 T 519/10vorgehend Az: 35 IN 25/10

Gründe

I.

1Über das Vermögen des Schuldners ist am das Insolvenzverfahren eröffnet worden; am ist Eigenverwaltung angeordnet worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101.872 € angemeldet und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt, den Plan gemäß § 231 InsO zurückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen. Das Insolvenzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.

2Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegerichts.

41. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, die keinen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hätten. Dadurch werde die Gläubigerin im Sinne von § 251 InsO benachteiligt.

52. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6a) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 InsO). Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; , NZI 2007, 409 Rn. 7; vom - IX ZB 236/07, NZI 2009, 515 Rn. 12; vom - IX ZB 80/11, NZI 2011, 410 Rn. 9). Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-Drucks. 12/2443, aaO S. 212). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen ( aaO Rn. 10).

7b) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläubigerin im Insolvenz- und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht angestellt.

III.

8Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).

91. Die Bestätigung des Plans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dazu gehören diejenigen Informationen und Erklärungen, die den Beteiligten in jedem Insolvenzverfahren gegeben werden müssen (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 220 Rn. 7), etwa das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO), das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO). Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Unrichtige Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuldners stellen einen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 InsO dar und führen zu einer Versagung der Bestätigung von Amts wegen; denn es handelt sich insoweit um einen Mangel des Plans, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte.

102. Das Beschwerdegericht hat hierzu jedoch ebenfalls keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Seine Entscheidung lässt nicht erkennen, auf welchen Grundlagen der Plan beruht und welche Annahmen sich aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Gläubigerin als unrichtig erwiesen haben. Eine Beurteilung der Frage, ob es sich um "wesentliche" Fehler und Auslassungen handelt und ob diese behoben werden könnten, ist so nicht möglich.  

IV.

11Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der darstellende Teil des Plans unzutreffende Angaben zu Einkommen und Vermögen des Schuldners enthält, welche die Entscheidung der Gläubiger zu beeinflussen geeignet ist, und ob der Plan die Gläubigerin benachteiligt (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Kayser                                       Gehrlein                                      Vill

                      Lohmann                                      Fischer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WM 2012 S. 1640 Nr. 34
XAAAE-15299