Haftungsbescheid: Nacherklärung von Kapitaleinkünften bei vortragsfähigem Verlustabzug
Leitsatz
Grds. kann durch die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Verlustabzugs der Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht
werden, selbst wenn es nicht zu einer Verkürzung der Steuer gekommen ist.
Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 71 AO setzt aber voraus, dass dem Steuergläubiger durch die Beteiligung
an der Tat ein Schaden entstanden ist.
Bei Bestehen eines ausreichend hohen vortragsfähigen Verlustabzugs führt die Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen
daher mangels Schadens nicht zu einer Haftung als Steuerhinterzieher.
Fundstelle(n): PStR 2012 S. 210 Nr. 9 WAAAE-14994
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.06.2012 - 11 K 257/10
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