Pachtsache: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz; Zurückbehaltungsrecht des Pächters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung
Gesetze: § 535 BGB, § 581 BGB, § 91a ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 17 U 103/03vorgehend LG Frankfurt Az: 2/22 O 488/02
Gründe
1Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 f.; vom - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361; vom - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; vom - XI ZR 261/08 - juris und vom - KVR 35/08 - juris Rn. 3).
2Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehaltungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht.
3Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.
Dose Vézina Klinkhammer
Günter Botur
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
VAAAE-14805