BFH Beschluss v. - III B 206/11

Keine Bindungswirkung des FG an Vorgaben des BFH, wenn der BFH für den zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 126 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).


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1.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
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grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),
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Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
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Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

3 2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). „Darlegen” bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. , BFH/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 234).

4 3. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in erster Linie, dass sich das FG im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des Senatsurteils vom III R 8/07 (BFH/NV 2010, 190) gehalten habe.

5 a) Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.

6 b) Das Vorbringen, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von den Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann für die Frage einer erneuten Zulassung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz, sondern allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein (, BFH/NV 1998, 729; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 126 FGO Rz 87). Die Bindungswirkung gilt nicht für Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Tatsachengericht (Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 77, m.w.N.).

7 c) Um eine derartige Empfehlung handelte es sich im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 190, soweit der Senat ausführte, dass die Buchwerte der Bauten und Anlagen als mögliche Untergrenze der Teilwerte „in Betracht” kommen, wenn es nicht möglich sein sollte, Tatsachen festzustellen, die es erlauben, das Risiko eines Eigentumsverlustes aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages zu bewerten.

8 d) Unabhängig hiervon ist eine Bindung auch deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des FG eine Vermietung des Grundstücks an einen Außenstehenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten praktisch ausschied, so dass eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die Deutsche Bundesbahn und eine damit verbundene Verpflichtung zur Beseitigung der Bauten und Anlagen nicht zu erwarten war. Dieser im zweiten Rechtsgang erstmals festgestellte, die Teilwerte beeinflussende Umstand lässt ebenfalls die Bindungswirkung entfallen (s. Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 81).

9 4. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führt, ist entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht darin zu sehen, dass aufgrund einer Unrichtigkeit im Protokoll vom über die mündliche Verhandlung ein Richter aufgeführt wurde, der an der Verhandlung tatsächlich nicht teilgenommen hatte. Im Rubrum des angefochtenen Urteils sind die beteiligten Richter zutreffend wiedergegeben. In Betracht wäre allenfalls eine Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung gekommen.

10 5. Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, das FG habe im zweiten Rechtsgang die Teilwerte der Bauten und Anlagen unzutreffend ermittelt, wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Einwendungen führen, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

11 6. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1626 Nr. 10
PAAAE-14765