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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 799/09 L EFG 2012 S. 1781 Nr. 18

Gesetze: EStG § 38 Abs. 2 Satz 1, EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, EStG § 42e, EStG § 46 Abs. 4 Satz 1, EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, AO § 19, AO § 127, FGO § 102

Lohnsteuernachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer - Bindung an unrichtige Anrufungsauskunft

Leitsatz

  1. Wird ein Arbeitnehmer nicht von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt und stellt er auch keinen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG, wird die Differenz der Jahreseinkommensteuer und der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer durch Lohnsteuernachforderungsbescheid festgesetzt.

  2. Die Finanzbehörde ist bei einer dem Arbeitsgeber erteilten unrichtigen Anrufungsauskunft nicht daran gehindert, im Lohnsteuernachforderungsverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten.

  3. Ein von dem Wohnsitzfinanzamt erlassener Lohnsteuernachforderungsbescheid kann nicht wegen der möglicherweise gegebenen örtlichen Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers oder wegen Unterschreitung eines möglicherweise eingeräumten Ermessens aufgehoben werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt - ggf. aufgrund eines dahin eingeschränkten Ermessens - keine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1781 Nr. 18
StBW 2012 S. 729 Nr. 16
JAAAE-14686

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2012 - 13 K 799/09 L

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