Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 3011 – S 2745 – 075

Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG;
Rechtsbehelfsverfahren

Das (→ JURIS) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 1 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom ( BGBl. 2007 I S. 1912) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (in Gestalt des sog. objektives Nettoprinzip) vereinbar ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg verstößt § 8c Satz 1 KStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent (im Streitfall 48 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. Das Normenkontrollverfahren beim BVerfG trägt das Az. 2 BvL 6/11.

Die Vorlagefrage betrifft zwar unmittelbar nur § 8c Satz 1 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 bzw. den heutigen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % und bis zu 50 % des gezeichneten Kapitals). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals; im Streifall 67 %) ist unter dem Aktenzeichen I R 31/11 allerdings beim BFH ein Revisionsverfahren gegen das anhängig. Das Revisionsverfahren hat der bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11 ausgesetzt. Nach Ansicht des BFH sind die vom in Bezug auf § 8c Satz 1 KStG dem BVerfG gestellten Vorlagefragen zur Vereinbarkeit der Norm mit dem sog. objektiven Nettoprinzip und dem sog. Trennungsprinzip in Bezug auf § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG in gleicher Weise relevant.

Ruhen von Einspruchsverfahren

Insofern ruhen sowohl Einspruchsverfahren, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Satz 1 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bis zu 50 %) geht, als auch Einspruchsverfahren, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Satz 2 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) geht, jeweils unter den weiteren Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 6/11 kraft Gesetzes.

Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung ist in Fällen des § 8c Satz 1 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bis zu 50 %) zu gewähren, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne der BFH-Beschlüsse vom ( BStBl 1988 II S. 134) und vom ( BStBl 2010 II S. 558) darlegt und glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, soweit die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zu irreparablen Nachteilen für den Antragsteller führt, z. B. zu einem unmittelbaren Insolvenzrisiko.

In Fällen des § 8c Satz 2 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hingegen abzulehnen.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 3011 – S 2745 – 075

Fundstelle(n):
JAAAE-14540