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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9009/08 EFG 2012 S. 1819 Nr. 19

Gesetze: AO § 41 Abs. 2, AO § 85, AO § 88, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, StGB § 15

Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten Mietvertrags mit der Mutter

Steuerhinterziehung durch Angabe eines steuerlich nicht anzuerkennenden Angehörigen-Mietverhältnisses

Leitsatz

1. Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast.

2. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter betreffend eine von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebaute Immobilie ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.

  • im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,

  • sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,

  • der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,

  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und

  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

3. Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist wie es schriftlich vereinbart worden war.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 210 Nr. 7
AO-StB 2013 S. 25 Nr. 1
EFG 2012 S. 1819 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2012 S. 2899
PStR 2013 S. 113 Nr. 5
StBW 2012 S. 774 Nr. 17
KAAAE-14210

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.03.2012 - 9 K 9009/08

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