Erbschaftsteuer;
Freibetrag für
Pflegeleistungen nach
§ 13 Abs. 1
Nr. 9 ErbStG
§ 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterung durch die für die Erbschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Pauschbetrag gewährt werden kann, das Folgende:
Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z. B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Absatz 1 ErbStR 2011 und auch bereits R 44 Absatz 1 ErbStR 2003).
Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg v. - 3 -
S
3812/35
Fundstelle(n):
OAAAE-14051