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BFH 9.2.2012 V R 20/11, StuB 14/2012 S. 564

Umsatzsteuer | Buchhaltungsarbeiten nicht von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2003 erfasst

Buchhaltungsleistungen sind keine sonstigen Leistungen i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG in der vor dem gültigen Fassung (Bezug: § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2003/2005; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich).

Praxishinweise

Nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG in der vor dem gültigen Fassung werden u. a. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, sofern deren Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Regelung erfasst jedoch nur berufstypische Tätigkeiten. Sowohl das Erfassen und Kontieren von Belegen als auch die Vorbereitung der Abschlussarbeiten stellen – anders als das Einri...

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