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StuB 14/2012 S. 568

Außerordentliche Kündigung wegen Stalkings

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann seine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob diese zuvor einer Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Wunsch von Kollegen, in der Privatsphäre nichtdienstliche Kontaktaufnahmen zu unterlassen, ist als vertragliche Nebenpflicht von Beschäftigten zu beherzigen. Dem Kläger hatte sein Arbeitgeber nach Beschwerden einer Mitarbeiterin wegen Stalkings aufgegeben, die unmittelbare Kontaktaufnahme habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben”. Als sich im Jahr darauf eine andere Mitarbeiterin beklagte, sie werde vom Kläger belästigt und bedrängt, wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, u. a. hatte er die als Leiharbeitnehme...

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