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BFH 23.05.2012 IX R 2/12, StuB 14/2012 S. 559

Bauzeitzinsen können auch bei den Über- schusseinkünften Herstellungskosten sein

Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar, können sie nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 255 Abs. 2, 3 HGB).

Praxishinweise

Der Kläger kaufte 2001 ein unbebautes Grundstück und errichtete darauf über mehrere Jahre ein zur Veräußerung bestimmtes Mehrfamilienhaus. Das gesamte Projekt war voll fremdfinanziert. Wegen des Zusammenhangs mit der geplanten nichtsteuerbaren Veräußerung des Gebäudes wurden die in der Bauphase angefallenen Schuldzinsen für die Baufinanzierung von 2001 bis Juni 2005 nicht als Werbungskosten anerkannt. Weil er keinen Käufer fand, entschloss sich der Kläger Mitte 2005 zur Vermietu...

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