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StuB Nr. 14 vom Seite 554

Latente Steuern und Gewinnabführungssperre bei Organschaft

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Die Organgesellschaft OG AG erwirtschaftet 50 „normalen” Gewinn und 100 Gewinn aus nur handelsrechtlich zulässiger Aktivierung von Entwicklungskosten immaterieller Anlagen (§ 248 Abs. 2 HGB). Mit Aktivierung der Entwicklungskosten geht bei einem Steuersatz von 30 % eine passive Latenz von 30 einher.

Das Ergebnis des Organträgers OT GmbH vor Gewinnabführung beträgt Null. Nach § 301 AktG i. V. mit § 266 Abs. 8 HGB ist der aus der Aktivierung von Entwicklungskosten resultierende Teil des Gewinns der Organgesellschaft gegen eine Abführung an den Organträger gesperrt.

II. Fragestellungen

  • Wie ist die passive Latenz von 30 bei OG oder OT in Abhängigkeit davon zu bilanzieren, ob ein Steuerumlagevertrag existiert?

  • Wie bestimmt sich in Abhängigkeit von der Bilanzierung der Steuerlatenz der nach § 301 AktG abführungsgesperrte Betrag?

III. Lösungshinweise

1. Steuerliche Folgen einer Organschaft

1.1 Laufende (tatsächliche) Steuern

Die Folgen einer Organschaft für die laufende Besteuerung sind:

  • Gewerbeertrag und Einkommen der Organgesellschaft werden dem (obersten) Organträger unbeschadet der dem Grunde nach weiterbestehenden Steuerpflicht der Organgesellschaft zur ...

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