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Überversorgung bei Pensionszusagen wegen Gehaltsverzicht
Anmerkungen zum
Eine Pensionsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG gebildet werden. Für die steuerbilanzielle Anerkennung muss die Pensionszusage u. a. eine rechtsverbindliche Verpflichtung begründen, schriftlich erteilt werden und darf nicht von gewinnabhängigen künftigen Gehaltsbestandteilen abhängen. Sind die Voraussetzungen des § 6a EStG nicht erfüllt, ist die Pensionsrückstellung insoweit innerhalb der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen (R 38 Satz 3 KStR). Die Auflösung droht auch bei einer sog. Überversorgung, d. h. wenn die Pensionszusage unangemessen hoch ist. Dazu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung eine 75 %-Grenze entwickelt, die auch die Finanzverwaltung übernommen hat . Danach ist eine Pensionszusage regelmäßig unangemessen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge (Arbeitslohn i. S. des § 2 LStDV) übersteigt. Der BFH hatte nun aktuell zu entscheiden, inwieweit diese Grundsätze auch bei einem Gehaltsverzicht als Maßnahme zur Krisenbewältigung anzuwenden sind . Die von der Praxis erhoffte Ausnahme für diese Fälle sieht der BFH aber ...