Bilanzierung - Rückstellung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bzw. bei Mietereinbauten
Leitsatz
Errichtet ein Mieter auf fremdem Grund und Boden bauliche Anlagen, ist er theoretisch verpflichtet, die Anlagen bei Ende
des Mietverhältnisses zu beseitigen.
Besteht eine Entfernungsverpflichtung für den Mieter, muss er für die anfallenden Abbruchkosten in der Handelsbilanz und
der Steuerbilanz eine Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) ausweisen.
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind
zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
Ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, führt
nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1914 Nr. 31 EFG 2012 S. 1628 Nr. 17 GStB 2012 S. 342 Nr. 10 KÖSDI 2012 S. 18043 Nr. 9 KÖSDI 2012 S. 18043 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2012 S. 2282 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2012 S. 802 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2012 S. 960 JAAAE-13717
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.05.2012 - 6 K 108/10
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