Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen
Leitsatz
Die Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution unterfallen nicht dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für Beherbergungsleistungen.
Eine Aufteilung der an die Prostituierten erbrachten Leistung in eine dem Regelsteuersatz und eine dem ermäßigten Steuersatz
unterliegende Leistung ist nicht möglich, da mit der Zimmervermietung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung an die Prostituierten
erbracht wird, mit der diesen die Ausübung ihres Gewerbes und damit gleichzeitig der laufende Betrieb eines Bordells ermöglicht
werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 1 DStRE 2013 S. 299 Nr. 5 EFG 2012 S. 1699 Nr. 17 UStB 2012 S. 251 Nr. 9 CAAAE-13702
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.06.2012 - 1 K 2723/10 U
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