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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 06 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Lagergebühren

Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Magdeburg müssen Lagergebühren bei der Gewerbesteuer nicht wie Miet- oder Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wenn über das bloße Einstellen von Waren hinaus weitere Leistungen vereinbart sind.

Lagergebühren müssen bei der Gewerbesteuer nicht wie Miet- oder Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Das hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg mitgeteilt.

Der Hintergrund ist bekannt: Soweit bestimmte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung zu einem Abzug geführt haben, erfolgt bei der Gewerbesteuer eine Hinzurechnung. Es gibt einen Freibetrag von 100.000 €. Soweit die Summe der Hinzurechnungen den Freibetrag überschreitet, sind 25 % hinzuzurechnen. Entgelte für Miete, Pacht oder Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind mit einem fingierten Finanzierungsanteil in Höhe von 50 % zu berücksichtigen.

Die OFD aus Sachsen-Anhalt hat sich aktuell zu folgendem Fall geäußert: Ein Unternehmen handelte mit Obst und Gemüse. Die Waren wurden bei einer Firma eingelagert. Nach dem Lagervertrag war diese nicht nur verpflichtet, die Waren ordnungsgemäß unterzubringen....

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