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FG Münster 16.05.2012 12 K 1280/08 E , NWB 30/2012 S. 2444

Einkommensteuer | Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Dabei sieht die Neuregelung in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 % für 2005 bis zu 100 % im Jahr 2040 reicht. Hiernach gehören zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen”, die u. a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden [i]infoCenter „Alterseinkünftegesetz” NWB RAAAB-54644 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Wie zuvor bereits das ) und das

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