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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 87/12

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1 Satz 1, KStG § 8c Abs. 1 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3

Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugsverbotes gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.

2. Ein AdV-Antrag, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründet wird, bedarf wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines (besonderen) berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das gegen die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 3
DStRE 2013 S. 281 Nr. 5
Ubg 2013 S. 260 Nr. 4
EAAAE-13107

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.05.2012 - 6 V 87/12

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