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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3835/11

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 3 Nr. 62 S. 1 EStG § 10 Abs. 3LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 EWG Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2a KVG Art. 95a KVG Art. 3 Abs. 2 SGB V § 257 FZA Art. 1 FZA Art. 2 FZA Anhang I Art. 7 FZA Anhang I Art. 9 AEUVArt. 45 AEUV Art. 39

Keine Steuerbefreiung der Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz nach § 3 Nr. 62 EStG, wenn der Schweizer Arbeitgeber keine Beiträge zur Krankenversicherung leistet

Leitsatz

1. Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in der Schweiz arbeiten, sind seit dem (auf der Grundlage des Schweizer Krankenversicherungsgesetzes [KVG] und des Abkommenes der Freizügigkeit [FZA]) der Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a KVG). Das Gleiche gilt auch für deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wie z. B. minderjährige Kinder.

2. Ist der Schweizer Arbeitgeber nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 nicht zur Zahlung von Beiträgen für die von einem Grenzgänger abgeschlossenen Krankenversicherung verpflichtet, ist der Arbeitslohn des Grenzgängers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG hinsichtlich der nach inländischem Recht vom Arbeitgeber zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge steuerbefreit.

3. Dies verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, da keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer durch § 3 Nr. 62 vorliegt.

Fundstelle(n):
TAAAE-13099

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2011 - 3 K 3835/11

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