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FG Münster Urteil v. - 10 K 4079/10 Kg EFG 2012 S. 1680 Nr. 17

Gesetze: EStG § 62 Abs 1 Nr 1EStG § 63 Abs 1 Nr 1EStG § 32 Abs 1 Nr 1EStG § 64 Abs 2 Satz 1 BKKG § 3 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff. VO (EG) Nr. 987/2009 Art 97 BGB § 133

Kindergeld:

Kindergeldanspruch eines berufstätigen Vaters in Deutschland für eine bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter in Ungarn lebende Tochter

Leitsatz

1) "Hebt" die Kindergeldkasse vermeintlich gewährtes Kindergeld durch Bescheid "auf", obwohl für den betroffenen Zeitraum kein Kindergeld bewilligt worden war, so ist diese Entscheidung als Ablehnung des Kindergeldantrags auszulegen.

2) Für eine in Ungarn bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter lebende Tochter eines Arbeitnehmers in Deutschland besteht ein Kindergeldanspruch, der nicht durch einen vorrangigen Kindergeldanspruch der Mutter ausgeschlossen ist, solange diese dort nicht berufstätig ist. Wenn die Mutter dort eine Berufstätigkeit aufnimmt und aufgrund dessen eine eigene Berechtigung für ungarische Familienleistungen erwirbt, besteht noch ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1680 Nr. 17
MAAAE-13084

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FG Münster, Urteil v. 09.05.2012 - 10 K 4079/10 Kg

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