Kindergeldanspruch eines berufstätigen Vaters in Deutschland für eine bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter in
Ungarn lebende Tochter
Leitsatz
1) "Hebt" die Kindergeldkasse vermeintlich gewährtes Kindergeld durch Bescheid "auf", obwohl für den betroffenen Zeitraum
kein Kindergeld bewilligt worden war, so ist diese Entscheidung als Ablehnung des Kindergeldantrags auszulegen.
2) Für eine in Ungarn bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter lebende Tochter eines Arbeitnehmers in Deutschland
besteht ein Kindergeldanspruch, der nicht durch einen vorrangigen Kindergeldanspruch der Mutter ausgeschlossen ist, solange
diese dort nicht berufstätig ist. Wenn die Mutter dort eine Berufstätigkeit aufnimmt und aufgrund dessen eine eigene Berechtigung
für ungarische Familienleistungen erwirbt, besteht noch ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1680 Nr. 17 MAAAE-13084
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FG Münster, Urteil v. 09.05.2012 - 10 K 4079/10 Kg
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