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BVerwG 27.06.2012 9 C 2/12, NWB 29/2012 S. 2366

Verkehrsteuer | Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden

Gemeinden können nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden, wohl aber Jagdgenossenschaften. Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer. Diese erfasst die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dies ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Jagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das gilt für Jagdgenossenschaften nicht. Sie haben zwar als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, aber als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jag...

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