BMF - IV A 4 – S 1450/09/10001 BStBl 2012 I S. 689

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Anlage

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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus ()
BETRIEBSART [1]
BETRIEBSMERKMALE in €
Großbetriebe (G)
Mittelbetriebe (M)
Kleinbetriebe (K)
über
Handelsbetriebe
Umsatzerlöse oder
7.300.000
900.000
170.000
(H)
steuerlicher Gewinn über
280.000
56.000
36.000
Fertigungsbetriebe
Umsatzerlöse oder
4.300.000
510.000
170.000
(F)
steuerlicher Gewinn über
250.000
56.000
36.000
Freie Berufe
Umsatzerlöse oder
4.700.000
830.000
170.000
(FB)
steuerlicher Gewinn über
580.000
130.000
36.000
Andere Leistungsbetriebe
Umsatzerlöse oder
5.600.000
760.000
170.000
(AL)
steuerlicher Gewinn über
330.000
63.000
36.000
Kreditinstitute
Aktivvermögen oder
140.000.000
35.000.000
11.000.000
(K)
steuerlicher Gewinn über
560.000
190.000
46.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen über
30.000.000
5.000.000
1.800.000
Unterstützungskassen (U)
 
 
 
alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über
230.000
105.000
47.000
(LuF)
125.000
65.000
36.000
sonstige Fallart
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i. S. d. Nrn. 1.2 und 1.3 des (BStBl 1992 I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen
über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften
(bE)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG
(keine Saldierung mit negativen Einkünften)
über 500.000

BMF v. - IV A 4 – S 1450/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 689
AO-StB 2012 S. 227 Nr. 8
DStR 2012 S. 11 Nr. 29
EStB 2012 S. 293 Nr. 8
StB 2012 S. 267 Nr. 8
JAAAE-12985

1Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.