Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2221 A – St 32 3

Einkommensteuerliche Behandlung der Abgaben der Notare an die Notarkasse in München

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sind Beitragszahlungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen nur dann als Basisvorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abzugsfähig, wenn diese den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Diese Voraussetzungen sind bei den in der Liste zum ( BStBl 2007 I, 262) aufgeführten Versorgungseinrichtungen erfüllt, so auch bei der Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, Ottostr. 10, 80333 München.

Ich bitte, den Teil der Abgaben der pfälzischen Notare an die Notarkasse München, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und somit im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist,

für 2005 mit jährlich 5.253 Euro

für 2006 mit jährlich 5.306 Euro

für 2007 mit jährlich 5.346 Euro

für 2008 mit jährlich 5.412 Euro

für 2009 mit jährlich 5.578 Euro

für 2010 mit jährlich 5.668 Euro

für 2011 mit jährlich 5.680 Euro

anzusetzen (sog. Basisvorsorgeaufwendungen; einzutragen in Kz. 52.301/401 (bis VZ 2009 Kz 52.32/33) der Anlage Vorsorgeaufwand). Leistet ein Notar im Einzelfall geringere Abgaben an die Notarkasse, so ist der gesamte gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.

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Fundstelle(n):
LAAAE-12980