BGH Beschluss v. - XI ZR 286/11

Wert des Beschwerdegegenstandes: Abänderungsbegehren hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung

Leitsatz

Zum Wert des Abänderungsbegehrens hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung "gegen Übertragung der vom Kläger … gezeichneten Beteiligung".

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: Az: I-17 U 53/10vorgehend LG Duisburg Az: 2 O 309/07

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

2Unter der Geltung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 278/02, juris Rn. 3 und vom - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.

31. a) Das Interesse des Klägers an der Abänderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 10 mwN). Dabei sind zwar grundsätzlich auch mögliche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber Komplementären, Treuhänder und Darlehensgeber zu berücksichtigen, wobei allerdings Schwierigkeiten bei der Realisierung der Übertragung ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. , juris Rn. 3). Dass es solche Erschwernisse hier tatsächlich gibt, legt die Beschwerde indes ebenso wenig dar, wie sie Ausführungen dazu macht, wie diese Erschwernisse im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO wirtschaftlich zu bewerten wären.

4b) Entgegen der Auffassung des Klägers läuft er nicht Gefahr, wegen der Zug-um-Zug-Tenorierung ein nicht vollstreckbares Urteil zu erhalten. Die vom Landgericht aufgrund der Formulierung des Hilfsantrages des Klägers vorgenommene Tenorierung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dahin auslegbar und auch auszulegen, dass sich die "Übertragung der vom Kläger … gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtspositionen beziehen kann, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Aus den vom Kläger angeführten Fällen XI ZR 271/10, XI ZR 272/10, XI ZR 276/10 und XI ZR 305/10 ergibt sich nichts anderes. In diesen Fällen hat der Senat die Revision zugelassen, weil dort - anders als hier - eine solche Auslegung aufgrund der Ausführungen des dortigen Berufungsgerichts nicht möglich ist.

5Darüber hinaus stehen der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Klägers schon deswegen keine Schwierigkeiten entgegen, weil im Tenor des landgerichtlichen Urteils, das insofern vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, der Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung festgestellt worden ist. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten Zug-um-Zug zu leistenden Zahlung zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (vgl. - WM 1987, 1496, 1498 und vom - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967).

6c) Der Wert der Beschwer des Klägers in Bezug auf die Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung übersteigt demnach nicht die 500 €, die das Berufungsgericht für das entsprechende Berufungsbegehren des Klägers festgesetzt hat.

72. Soweit der Kläger sich weiter gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 4% Zinsen aus 52.500 € seit dem bis zum wendet, so handelt es sich allerdings im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers um Zinsen aus einer nicht mehr im Streit stehenden Hauptforderung, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. , NJW 2008, 999 Rn. 7 mwN). Die Beschwer beträgt insofern aber lediglich 8.382,74 €, so dass auch unter Hinzurechnung dieses Betrages lediglich eine Beschwer von insgesamt 8.882,74 € erreicht wird.

Wiechers                                           Ellenberger                                             Maihold

                          Matthias                                                    Pamp

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 31
NJW-RR 2012 S. 1087 Nr. 17
WM 2012 S. 1427 Nr. 30
PAAAE-12905