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PiR Nr. 7 vom Seite 215

Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht

Änderungen durch E-DRS 27

Prof. Dr. Stefan Müller, Daniel Juchler und Ismail Ergün
Kernaussagen
  • In der Praxis der externen Rechenschaftslegung kommt der Risikoberichterstattung eine hohe praktische Bedeutung zu, was sich sowohl an den Reformen des deutschen Gesetzgebers als auch an den Bestrebungen des DSR zeigt. Jedoch bestehen nach wie vor zwischen dem Ziel einer transparenten Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht und der praktischen Umsetzung erhebliche Diskrepanzen. Mit dem E-DRS 27 beabsichtigt der DSR, die Risikoberichterstattung zu verbessern, indem er die diesbezüglichen Regelungen inhaltlich näher konkretisiert.

  • Im Vergleich zum DRS 5 stellen die Regelungen aus E-DRS 27 strenger auf konkretere Berichtselemente sowohl zur Beschreibung des Risikomanagementsystems als auch zur Beschreibung und Erläuterung der Einzelrisiken ab. Allerdings bieten auch die Regelungen des E-DRS 27 den Unternehmen weiterhin noch erhebliche Ermessensspielräume.

  • Im Hinblick auf die künftige Qualität der Risikoberichterstattung kann von den Inhalten des E-DRS 27 tendenziell eine Verbesserung erwartet werden. Allerdings besteht an einigen Stellen weiterhin der Bedarf zur Verbesserung.

Mit dem am veröffentlichten E-DRS 27 l...

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