Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
3. Aufl. 2012
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IV A 4 – S 0430 – 7/03, BStBl 2003 I S. 742
§ 204 AO; Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte Folgendes:
Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BStBl 1961 III S. 562, vom , BStBl 1981 II S. 538, und vom , BStBl 1983 II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42 e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
1. Zuständigkeit
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Wird der Antragsteller noch nicht steuerlich geführt, ist auf die nach dem geschilderten Sachverhalt sich künftig ergebende Zuständigkeit abzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Antragsteller steuerlich bereits geführt wird, er aber beabsichtigt, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Fina...