Instanzenzug:
Gründe
1 Die statthafte (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).
2 Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; , DStRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.).
3 Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 EuGVVO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 46 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGVVO.
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
NAAAE-12521