1. Nach § 72 Abs. 2 FGO hat die Rücknahme der Klage bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der
Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein.
2. Besteht nach dem Ergehen des Einstellungsbeschlusses darüber Streit, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, kann
der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
3. Stellt der Kläger den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, muss das FG über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls
über die Sache selbst entscheiden.
4. Stellt das FG fest, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde und verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren
weiter, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.
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