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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1209/11 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 70 Abs. 2 Satz 1, SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2, SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2, SGB X § 31 Satz 1, SGB X § 37 Abs. 2 Satz 1, SGB X § 39 Abs. 1 Satz 1

Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ESt

Leitsatz

  1. Die Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung (Vermittlungssperre) nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt, tritt nur mit wirksamer Bekanntgabe an das arbeitsuchende Kind in Kraft.

  2. Im Bestreitensfall hat die Familienkasse den Zugang dieses Verwaltungsaktes nachzuweisen.

  3. Nach der ab dem geltenden Fassung des § 38 SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 22 Nr. 20
GAAAE-12451

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.03.2012 - 14 K 1209/11 Kg

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