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FG Düsseldorf 21.3.2012 4 K 2834/11 AO, BBK 13/2012 S. 591

Zeitwertguthaben | Zuflusszeitpunkt bei Geschäftsführer

Der Arbeitgeber hat regelmäßig Lohnsteuer einzubehalten, wenn dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt , d. h. wenn der Arbeitnehmer über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Einzahlung des Arbeitslohns eines Fremdgeschäftsführers auf ein Zeitwertkonto Lohnsteuer auslöst .

Im Urteilsfall verpfändete der Arbeitgeber zur Sicherung des Zeitwertguthabens ein Wertpapierdepot an den Arbeitnehmer. Zur Finanzierung des Zeitwertguthabens zahlte der Arbeitgeber bei Lohnverzicht entsprechende Beträge in das Depot ein. Darin sah das Finanzamt einen lohnsteuerpflichtigen Lohnverzicht mit Verwendungsauflage, denn der Geschäftsführer konnte frei entscheiden, ob er auf Arbeitslohn zugunsten der Einzahlung in das Depot verzichtet.

Das FG widersprach, da gemäß Verpfändungsvereinbarung der Arbeitgeber Inhaber des Depots blieb. Ausschließlich der Arbeitgeber konnte über die Zusammensetzung und Umschichtung dieses Depots entscheiden. Damit hatte der

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